Neue EU-Bestimmungen zum Reisen mit Hunden (Impfbestimmungen)

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Die Impfbestimmungen haben sich geändert, für Deutschland gelten die EU-Bestimmungen ohne Ausnahmeregelung.

Achim Schuff hat sich des Themas angenommen, Kris Hesterberg hat Fragen über Fragen gestellt: Das Ergebnis veröffentlichen wir hier und bei den FaQ.

Vielen Dank euch Beiden!

Natürlich sind dies keine offiziellen Aussagen mit Anspruch auf 100 % Richtigkeit, aber sicher eine große Hilfe für diejenigen, die gern reisen, die einen jungen Hund aus dem Ausland kaufen und unsere Züchter.

Nach Fertigstellung erreichte uns auch ein offizieller Text vom VDH, den wir ebenfalls hier einstellen (rechts zum Download).

Stand: Februar 2015

Neue Einreisebestimmungen für Hunde ab dem 29.12.2014 gültig

Seit Jahresbeginn gibt es wichtige Änderungen bei den Einreisebestimmungen von Hunden. Gerade bei den Welpen hat sich einiges verändert, deshalb habe ich Infos zu diesem Thema zusammengestellt.
Es gelten ab dem 29.12.2014 nicht mehr die DE-Verordnungen, sondern die EU-Verordnungen, das heißt, dass Deutschland die in der EU-Verordnung 576/2013 mögliche Ausnahme, auch als sogenannte Welpenregelung bezeichnet, gestrichen hat!
Andere Länder, wie die Niederlande, haben ebenfalls die Regelungen zur Einreise verschärft.
Die EU-Verordnung 576/2013 regelt die Ein- und Ausfuhr von Heimtieren (Hund, Katze, Frettchen) zwischen EU-Mitgliedstaaten sowie aus Drittländern, also z.B. aus den USA, in EU-Mitgliedstaaten. Hiermit soll ein verbesserter Schutz vor Einschleppung und Verbreitung der Tollwut – einer für Mensch und Tier tödlichen Erkrankung – gewährleistet sein.

Was hat sich geändert bei den Neuregelungen in den Einreisebestimmungen? | Anforderungen an den Tierarzt:

  • Nur ermächtigte Tierärzte dürfen den Ausweis ausstellen
  • Ein neuer Ausweis darf erst ausgestellt werden, nachdem die ordnungsgemäße Kennzeichnung des Tieres überprüft wurde und alle hierfür erforderlichen Angaben im Ausweis eingetragen wurden
  • Die Beschreibung des Tieres und Angaben zum Besitzer müssen vom ermächtigten Tierarzt eingetragen werden, im Anschluss muss der Tierbesitzer unterschreiben
  • Die Tätowierungsstelle muss gegebenenfalls angegeben werden
  • Alle Datumsangaben müssen vollständig mit vierstelliger Jahreszahl eingetragen werden
  • Bei Tollwut-Erstimpfung oder nach Ablauf der Gültigkeit von Wiederholungsimpfungen ist anzugeben, ab wann die Impfung gültig ist
  • Die Seite mit den Angaben zur Kennzeichnung des Tieres muss vom Tierarzt mit einer transparenten, selbstklebenden Laminierung versiegelt werden, sobald die erforderlichen Informationen erfasst sind
  • Ebenfalls entsprechend versiegelt werden müssen im Ausweis befindliche Aufkleber mit Informationen (z. B. zur Tollwutimpfung), sofern sie nicht unbrauchbar werden, wenn sie entfernt werden
  • Der Tierarzt ist verpflichtet, Ausweisnummer, Transponder-/Tätowierungsnummer, Ort der Kennzeichnung, Zeitpunkt der Anbringung oder des Ablesens sowie Name und Kontaktinformationen des Tierhalters für mindestens 3 Jahre aufzubewahren
  • Blankoausweise dürfen nur an ermächtigte Tierärzte ausgegeben werden (Der Name mit der Ausweisnummer muss registriert werden und Aufzeichnungen müssen von der zuständigen Behörde mindestens 3 Jahre aufbewahrt werden).
  • Alle Ausweise, die vor dem 29. Dezember 2014 ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit, solange das Tier lebt, für das sie ausgestellt wurden.

Reisen mit Welpen ist ab sofort anders | Einreisebestimmungen aus gelisteten Drittländern

Ab sofort müssen bei der Einreise alle Welpen aus EU – Mitgliedsstaaten oder gelisteten Drittländern die gültige Tollwutimpfung nachweisen.

Dies bedeutet Welpen unter 15 Wochen (Mindestimpfalter 12 Wochen plus 21 Tage bis Einreise) dürfen nicht einreisen

Gelistete Drittländer sind (Nicht-Eu-Länder, mit denen eine Verinbarung besteht):

  • Andorra
  • Island
  • Liechtenstein
  • Monaco
  • Norwegen
  • San Marino
  • Schweiz
  • Vatikanstadt
  • Bosnien und Herzegowina
  • Kanada
  • Russische Föderation
  • Vereinigte Staaten von Amerika

Wichtig:

  • Welpen aus nicht gelisteten Drittländern dürfen nicht eingeführt werden!
  • Die Regeln für Drittländer gelten auch für denjenigen Bundesbürger, der dort mit seinem Hund Urlaub macht und dann wieder zurück in die EU/nach Deutschland einreisen will.

Einreisebestimmungen aus weiteren Drittländern

Falls Hunde aus Ländern wie der Türkei, Serbien, Marokko, Tunesien, Ägypten, Thailand einreisen sollen, bitte an folgende Bedingungen denken:
Bestimmte Fristen sind vorgeschrieben, mit der daraus folgenden Konsequenz, dass z.B. Junghunde frühestens im Alter von 7 Monaten in die EU eingeführt werden können:

  • Tollwutimpfung frühestens mit 3. Lebensmonat
  • Blutentnahme zur Titerbestimmung frühestens 30 Tage nach Impfung
  • Wartezeit zwischen Titerbestimmung und Einreise in die EU von mindestens 3 Monaten

Wenn Tiere diese Bedingungen nicht erfüllen, werden diese bei Einreise in eine z.T. mehrmonatige Quarantäne verbracht, deren Kosten dem Besitzer in Rechnung gestellt werden. Alternativ kann die Grenzbehörde die Rücksendung des Tieres oder sogar die Tötung anordnen!

Wiedereinfuhr | Rückreise aus nicht gelisteten Drittländern

Die 3-Monats-Frist vor der Einreise gilt nicht für die Wiedereinfuhr von Hunden (Rückreise), wenn bei diesen Tieren vor der Ausreise aus der EU eine Tollwuttiteruntersuchung mit positivem Ergebnis durchgeführt wurde und dies im Heimtierausweis dokumentiert ist.

Wichtig: es dürfen nicht mehr als fünf Tiere mitgeführt werden, anderenfalls gelten auch für Privattiere die Handelsbedingungen der EU.

Finnland hat eine Ausnahmebestimmung:

Nach Finnland können Welpen eingeführt werden, wenn diese jünger als 12 Wochen alt sind. In diesem Fall sind die Anforderungen:

  • Microchip
  • EU-Heimtierausweis
  • Dem Welpen wurde durch einen Tierarzt ein Medikamente gegen den Bandwurm Echinococcus 1-5 Tage vor der Ankunft in Finnland verabreicht. Dieses Medikament muss im Tierpass eingetragen ein.
  • Zusicherung, dass der Hund keinen Kontakt mit wilden Tieren hatte.

Falls das Tier nach Finnland ohne eine Begleitperson gesendet wird, oder für Finnland bestimmt ist, verkauft oder an einen neuen Eigentümer übertragen wird, so müssen für den Import die Anforderungen der kommerziellen Einfuhr erfüllt werden.

Verbringen von Hunden zu „Nicht Handelszwecken“ und zu „Handelszwecken (Gewerblich)“ nach Deutschland

Zum besseren Verständnis werden hier die Unterschiede zwischen Verbringen von Hunden zu „Nicht Handelszwecken“ und zu „Handelszwecken (Gewerblich)“ nach Deutschland in einer Tabelle abgebildet.

  Verbringen von Hunden zu Nichthandelszwecken Verbringen von Hunden zu Nichthandelszwecken, wenn die Anzahl der zu verbringenden Hunden die Anzahl 5 übersteigt. Verbringen zu Handelszwecken
       
Definition Das Tier ist nicht dazu bestimmt, Gegenstand eines Verkaufs oder einer Eigentumsübertragung zu sein.Beispiel: Verbringen für eine Prüfung Die Tiere sind nicht dazu bestimmt, Gegenstände eines Verkaufs oder einer Eigentumübertragung zu sein und es werden mehr als 5 Tiere verbracht.
Beispiel: Verbringen zu einer Ausstellung
 Das Tier ist dazu bestimmt, Gegenstand eines Verkaufs oder einer Eigentumsübertragung zu sein.
Beispiel: Verkauf an Behörde
       
Zusätzliche Voraussetzung zu den Neuregelungen zwecks Verbringung Voraussetzungen s. oben Voraussetzungen siehe oben
– EU-Heimtierausweis mit zusätzlichem Vermerk der tierärztlichen Untersuchung mind. 24 Stunden vor dem Transport
 Voraussetzungen siehe oben
– EU-Heimtierausweis mit zusätzlichem Vermerk der tierärztlichen Untersuchung mind. 24 Stunden vor dem Transport
       
Tierschutz  Transport Versicherung ( – ) ( – ) ( + )
       

Allgemeiner Hinweis nach umfassender Recherche:

Es wird von erfahrenen Veterinärmedizinern empfohlen, wenn Welpen aus Ländern importiert werden sollen, in denen die letzten zwei Jahre Tollwutfälle aufgetreten sind, dass diese Welpen eine vorhandene Tollwutimpfung und ein Alter von mindestens 16 Wochen haben. Folgende EU Länder sind betroffen: Rumänien, Ungarn, Griechenland und Kroatien.

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