Stand 10.01.2009
Diese Satzung wurde von der außerordentlichen Mitgliederversammlung des Schäferhundverein RSV2000 am 10. Januar 2009 verabschiedet. Sie tritt mit Eintragung im Vereinsregister beim Amtsgericht Göttingen und Veröffentlichung auf der Internetseite des Schäferhundverein RSV2000 in Kraft.
Der Schäferhundverein RSV2000 e.V. wurde auf Initiative von Dr. Helmut Raiser gegründet, um den Erhalt des Kulturguts Deutscher Schäferhund als Gebrauchshund wirkungsvoll zu unterstützen.
In folgenden 10 Artikeln legen die Gründungsmitglieder die Leitlinien ihres Rassehundezuchtvereins nieder.
Artikel 1
Der Schäferhundverein RSV2000 e.V. versteht sich als Erbe des Gedankens des Gründers Max von Stephanitz:
Der Deutsche Schäferhund ist als vielseitiger Gebrauchshund zu züchten.
Artikel 2
Definierte Gebrauchshundeeigenschaften sind unabdingbar und zu erhalten.
Artikel 3
Aufgaben und Zielsetzungen der Gebrauchshundezucht müssen mit den äußeren Rahmenbedingungen
in Einklang gebracht werden.
Artikel 4
Ständige Aus- und Weiterbildung sowie Umsetzung des wissenschaftlichen Fortschritts in Zucht- und
Ausbildungsmethoden sind Voraussetzung und dienen dem Erhalt des Deutschen Schäferhundes
als Gebrauchshund.
Artikel 5
Die Zucht lenkenden Instrumente müssen die gesamte Bandbreite des Standards ausschöpfen. Die
Breite des genetischen Pools bildet das Fundament unserer Zucht, sie gilt es zu erhalten.
Artikel 6
Alle Zucht lenkenden Maßnahmen bedingen die transparente Dokumentation und Objektivierung
der einzelnen Gebrauchshundeeigenschaften des Individuums.
Artikel 7
Das kreative Potential konkurrierender Interessen dient der gemeinsamen Zielsetzung. Die gegenseitige
Akzeptanz setzt Kommunikationsstrukturen voraus, die es ermöglichen, gemeinsame Probleme zu
erkennen und zu lösen.
Artikel 8
Die Spitzenstellung des Deutschen Schäferhundes als Gebrauchshund ist auf der Internationalen Siegerprüfung des Schäferhundverein RSV2000 e.V. (ISP RSV2000) zu demonstrieren.
Artikel 9
Die Leistungen der Hundeführer sind entsprechend ihrer züchterischen Bedeutung für den Erhalt
des Kulturgutes Deutscher Schäferhund zu würdigen.
Artikel 10
Ausbildung ist praktizierter Tierschutz, sie orientiert sich an der Funktionalität des Hundes und an
den ethischen Grundsätzen des Umgangs des Menschen mit dem Tier.
(1) Der Verein führt den Namen "Schäferhundverein RSV2000 e.V." .
(2) Der Verein hat seinen Sitz in D-34346 Hann. Münden.
(3) Der Verein wird nach rechtsstaatlichen demokratischen Grundsätzen organisiert und geführt.
(4) Der Verein ist Mitglied im VDH (nach der Aufnahme in den VDH). Seine Mitglieder unterwerfen sich der Satzung des VDH, die Bestandteil dieser Satzung ist, und seinen Ordnungen in der jeweils geltenden Fassung (VDH-Satzung in der Fassung vom 18.11.2007, Anlage 1). Entsprechendes gilt hinsichtlich der Beschlüsse des VDH Vorstandes, der Mitgliederversammlungen und den von der FCI vorgeschriebenen Regelungen. Der Verein verpflichtet sich, seine Satzung und seine Ordnungen denen des VDH binnen 24 Monaten nach Inkrafttreten der jeweiligen Änderung anzugleichen, wenn nicht andere Fristen vorgeschrieben sind. In der Zeit der Angleichung werden entgegenstehende Bestimmungen nicht mehr angewandt.
(5) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
(6) Der Verein behält sich vor, Versammlungen, Wahlen und Abstimmungen, die nicht Vorstands- und Satzungsänderungen betreffen, auf elektronischem Weg durchzuführen.
(7) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
1. Der Verein fördert die Zucht des Deutschen Schäferhundes nach dem F.C.I.-Standard-Nr. 166 und seine Verwendung als Gebrauchshund. Dabei sind ständige Aus- und Weiterbildung von Hunden und Hundeführern sowie die Umsetzung des wissenschaftlichen Fortschritts in Zucht- und Ausbildungsmethoden unabdingbare Voraussetzung für den Erhalt des Deutschen Schäferhundes als Gebrauchshund.
2. Der Schäferhundverein RSV2000 e.V. gibt sich folgende Gebrauchshunddefinition:
Der Gebrauchshund ist ein leistungsfähiger Arbeitshund. Er kann auf Grund seiner Triebqualitäten und seiner Konstitution vom Menschen für verschiedene Aufgaben ausgebildet und genutzt werden.
Der Gebrauchshund ist ein Wert an sich. Ihn und seine genetischen Ressourcen zu erhalten, gehört zur Pflege des Kulturgutes.
Arbeitshund. Als solcher wird er mit seinen angeborenen Verhaltensweisen und Fähigkeiten vom Menschen zur Unterstützung seiner eigenen Arbeit benutzt. Damit nimmt der Mensch sich das Recht, über den Hund zu verfügen. Von Anbeginn der Domestikation war dies wesentlicher Beweggrund des Menschen, die Symbiose mit dem Hund einzugehen. Dieser anthropozentrische Ansatz kommt dem Tier in der Weise zu Gute, dass es die Möglichkeit bekommt, seine trieblichen und kognitiven Fähigkeiten auszuleben.
Leistungsfähig. Das Herausstellen der Leistungsfähigkeit des Gebrauchshundes fordert eine besondere Qualität der Arbeit. Diese wird determiniert durch physische und psychische Komponenten. Eine Forderung nach Leistungsfähigkeit impliziert Entwicklung und Prüfung dieser Fähigkeiten. Limitiert wird dieses Bestreben durch den Gedanken des ethischen Tierschutzes.
Kann. Der Gebrauchshund besitzt die erforderlichen Voraussetzungen zur Ausbildung. Diese müssen nicht zwingend ausgeschöpft werden. Bei einer Funktion als reiner Gesellschafts- und Begleithund muss ihm neben der notwendigen Erziehung Gelegenheit gegeben werden, sich ausreichend auszuleben.
Triebqualitäten beschreiben die psychischen Komponenten der Konstitution. Sie bestimmen Art und Ablauf der Funktionen und Reaktionen. Die unterschiedlichen Verwendungszwecke des Gebrauchshundes erfordern verschiedene Triebqualitäten. Die trieblichen Verhaltensdeterminanten ergeben sich aus den Grundlagen der Arterhaltung: Hunger, Sexualtrieb, Flucht, Aggression. Zusammensetzung und Ausprägungsgrad bestimmen den Verwendungszweck.
Konstitution. Sie wird bestimmt durch Komponenten wie Triebqualitäten, anatomischen Gesamtaufbau, Vitalität, Langlebigkeit, Beweglichkeit, Kraft und Ausdauer. Sie alle müssen den jeweiligen Verwendungszwecken entsprechen.
vom Menschen. Mit dem Recht, über den Hund zu verfügen, hat der Mensch Verantwortung übernommen. Er muss ihn so züchten, halten und ausbilden, dass der Hund die jeweiligen Aufgaben im Sinne des ethischen Tierschutzes erfüllen kann. Auf den Erhalt genetischer Ressourcen ist besonderer Wert zu legen.
verschiedene Aufgaben. Die Varianzbreite der Triebqualitäten und der Konstitution bewirken eine Vielzahl von Einsatzmöglichkeiten, die der Mensch seinem jeweiligen Bedarf entsprechend nutzt.
ausgebildet. Die Nutzung des Gebrauchshundes verlangt seine Ausbildung. Ausbildung kanalisiert die natürlichen Triebmäßigkeiten des Hundes in gewünschte Verhaltensweisen. Dieser Prozess orientiert sich an ethologischen Erkenntnissen und kynologisch - empirischem Wissen. Das Recht des Menschen, auf das natürliche Verhalten des Hundes einzuwirken, um es zweckentsprechend zu formen und kontrollierbar zu machen, impliziert auch Zwangsmaßnahmen. Dabei muss die Verhältnismäßigkeit der Mittel gewahrt bleiben. Die Konfliktbewältigung in der Ausbildung formt die Persönlichkeit des Hundes.
Die Ausbildung der Gebrauchshunde hat außerdem züchterische Relevanz. Sie dient dazu, geeignete Individuen durch definierte Prüfungen herauszustellen und diese der Zucht zuzuführen.
(3) Der Verein sorgt für den Erhalt der Gebrauchshundqualitäten trotz der historischen Veränderungen der Einsatzbereiche vom Herdengebrauchshund zum Dienst- und Schutzhund sowie zum Sporthund.
(4) Gesundheit und Funktionalität des Gebrauchshundes gemäß der Definition sind die Leitlinien bei den zuchthygienischen und ausbilderischen Maßnahmen.
(5) Zucht und Ausbildung dienen ausschließlich der Umsetzung der durch die Definition des Gebrauchshundes vorgegebenen Ausbildungs- und Zuchtziele. Wissenschaftlicher Fortschritt ist zu berücksichtigen. Näheres regeln die Ausbildungs- und die Zuchtordnung.
(6) Der Verein schafft Datentransparenz durch seine Internetseite, um den Mitgliedern in Ausbildung und Zucht verantwortliche Entscheidungen zu ermöglichen.
(7) Notwendige Regularien, die der Zielsetzung des Vereins dienen, sollen die Freiheiten der Mitglieder nicht über das notwendige Maß hinaus einschränken.
(8) Der Verein unterstützt seine Mitglieder durch regionale Competence-Center (CC). Von dort aus findet die Begleitung der Mitglieder in Ausbildung und Zucht statt. Näheres bestimmen die Zuchtordnung und die Ausbildungsordnung.
(9) Ortsgruppen können als regionale Unterabteilung gegründet werden. Die Ortsgruppe erfüllt die Aufgaben des Hauptvereins in ihrem regionalen Wirkungskreis.
(10) Unselbstständige Unterabteilungen des Schäferhundverein RSV2000 e.V. können Mitglied in dem örtlich zuständigen VDH-Landesverband werden.
(11) Der Verein erfüllt seine Aufgaben insbesondere durch:
(1) Bestandteil dieser Satzung sind
Änderungen dieser Ordnungen sind Satzungsänderungen gem. § 8 h. Die Regelungen der Zuchtordnung, der Ehrenratsordnung, der Ausstellungsordnung und der Zuchtrichterordnung verdrängen nicht die Mindestanforderungen der entsprechenden VDH-Ordnungen.
(2) Darüber hinaus gibt es im Verein:
Änderungen dieser Ordnungen werden vom Vorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen gemäß §10 2 b. Sie sind für die Mitglieder nur insoweit verbindlich, als diese Ordnungen vor dem Zeitpunkt des geregelten Tatbestandes beschlossen und auf der Internetseite veröffentlicht sind.
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person, jede Behörde, jeder Verband oder jede andere Körperschaft werden, die die Ziele des Vereins bejaht und nicht durch die Mitgliedschaft in einem anderen Verein gegen diese Satzung (einschließlich der Bestimmungen des VDH) verstößt.
(2) Vom Erwerb der Mitgliedschaft sind Personen ausgeschlossen, die einer vom VDH oder der F.C.I. nicht anerkannten Organisation auf dem Gebiet der Rassehundezucht oder des Hundesports angehören, sowie Hundehändler und deren Angehörige und Personen, die mit dem Hundehändler in Hausgemeinschaft leben. Bewerber um die Mitgliedschaft, die aus einem VDH-Mitgliedsverein ausgeschlossen wurden, müssen dieses mitteilen. Sie können erst nach vorheriger Zustimmung des ausschließenden Vereins aufgenommen werden.
(3) Über den schriftlichen Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand spätestens innerhalb von 6 Wochen nach dessen Eingang.
(4) Mit der Aufnahme erkennt jedes Vereinsmitglied die Satzung und die in § 3 benannten Ordnungen als für sich verbindlich an, ebenso die getroffenen Beschlüsse. Mit der Aufnahme erwirbt das Mitglied das Recht, alle Einrichtungen des Vereins zu nutzen. Schließlich erwirbt das Mitglied mit der Aufnahme das aktive und passive Wahlrecht.
(5) Von den Mitgliedern werden Beiträge und - einmalig - Aufnahmegebühren erhoben. Die Höhe dieser Beiträge wird vom Vorstand beschlossen und auf der Internetseite des Vereins veröffentlicht. Erhöhungen der Beiträge und Aufnahmegebühren müssen spätestens im September eines jeden Jahres für das folgende Jahr beschlossen und veröffentlicht werden.
(6) Mit der Aufnahme erklärt das Mitglied seine Bereitschaft, dass im mitgliedergeschützten Bereich der Internetseite des Schäferhundverein RSV2000 e.V. die für den Verein relevanten persönlichen und kynologischen Daten erfasst und den anderen Mitgliedern zugänglich gemacht werden.
(7) Das Mitglied verpflichtet sich, für jeden in seinem Eigentum stehenden Hund, der an einer Veranstaltung des Schäferhundverein RSV2000 e.V. teilnimmt, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.
(8) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Streichung, Ausschluss, Tod oder Auflösung des Vereins.
(9) Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Die Austrittserklärung muss dem Vorstand spätestens zum 31.10. eines Jahres schriftlich zugegangen sein.
(10) Die Streichung eines Mitgliedes erfolgt, wenn es seiner Beitrags- und sonstigen Kostenverpflichtungen länger als ein Jahr schuldhaft nicht nachkommt. Die Entscheidung über die Streichung trifft der Vorstand.
(11) Nach Maßgabe von § 12 i. V. m. der Ehrenratsordnung kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Förderer sind passive Mitglieder ohne Stimmrecht. Der Förderbeitrag beträgt die Hälfte des Beitrags für ordentliche Mitglieder. Darüber hinausgehende Zahlungen werden als Spende behandelt und für den Vereinszweck verwendet.
Organe des Vereins sind:
1. Mitgliederversammlung,
2. Vorstand.
.
(1) Der Verein hält jährlich spätestens im zweiten Quartal eine Mitgliederversammlung ab. Der Termin wird mindestens drei Monate vorher auf der Internetseite des Vereins bekannt gegeben.
(2) Antragsberechtigt sind:
(3) Anträge sind bis spätestens acht Wochen vorher schriftlich und begründet an den Vorstand einzureichen.
(4) Zu der Mitgliederversammlung lädt der 1. Vorsitzende mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung auf der Internetseite des Vereins ein.
(5) Jede Mitgliederversammlung ist ungeachtet der Zahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig.
(6) Jedes Vorstandsmitglied und jedes anwesende Mitglied haben jeweils eine Stimme.
(7) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Vorstand ist berechtigt auch Nichtmitglieder zuzulassen.
(8) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden und - bei dessen Verhinderung - vom 2. Vorsitzenden geleitet. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.
(9) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Amtsenthebung eines Vorstandsmitgliedes bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist eine 2/3-Mehrheit erforderlich, für die Auflösung des Vereins eine 9/10-Mehrheit.
(10) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, dass vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Dieses Protokoll enthält
(11) Der Vorstand hat zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einzuladen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von 1/10 aller Mitglieder in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die vorstehenden Bestimmungen mit der Maßgabe sinngemäß, dass sich die Frist gem. § 7 Abs. 1 auf 6 Wochen, die Frist gem. § 7 Abs. 3 auf 4 Wochen und die Frist gem. § 7 Abs. 4 auf 2 Wochen verkürzt.
(1) Die Mitgliederversammlung ist als das oberste Vereinsorgan zuständig für:
(2) In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, können die Mitglieder Empfehlungen an den Vorstand beschließen.
(1) Die Vorstandsmitglieder sind:
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der 1.Vorsitzende oder der LAZ, vertreten.
(3) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für 6 Jahre, Wiederwahl ist möglich. Der jeweilige Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
(4) Wählbar sind nur Mitglieder, die dem Verein seit mindestens 4 Jahren angehören. Als LAZ kann nur ein erfahrener Kynologe gewählt werden, der vom Vorstand vorgeschlagen wird.
(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe seiner Amtszeit aus, so muss auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl bis zum Ablauf der Amtszeit des jeweiligen Vorstands durchgeführt werden. Bis zur Durchführung der Ergänzungswahl ist der Vorstand berechtigt, kommissarisch ein Mitglied des Vereins als Ersatz für das ausgeschiedene Vorstandsmitglied zu berufen.
(6) Der LAZ kann für einzelne Aufgaben seiner laufenden Geschäfte einen Vertreter selbst benennen, über die Vertretung im Verhinderungsfall anderer Vorstandsmitglieder entscheidet der Vorstand.
(7) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder seinem Vertreter einberufen werden. Die Einberufung soll mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung elektronisch erfolgen.
(8) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Der Vorstand kann außerhalb von Vorstandssitzungen im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.
(10) Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
§ 10 Zuständigkeiten des Vorstands
(1) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins. Der Vorstand ist zuständig für alle Angelegenheiten, die durch diese Satzung nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
(2) Dem Vorstand obliegen insbesondere
(3) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, welche die Rechte und Pflichten der einzelnen Vorstandsmitglieder sowie die Aufgabenbereiche genauer definiert. Ansonsten verteilen sich Aufgabenbereiche und Entscheidungskompetenz der Vorstandsmitglieder folgendermaßen:
(1) Sämtliche im Verein ausgeübten Ämter sind Ehrenämter. Auslagen und Spesen, die im Rahmen der Amtsführung entstehen, werden nach der Spesenordnung erstattet. Darüber hinaus kann auch eine Vergütung an ehrenamtlich Tätige (nach §3 Nr. 26a EStG) gezahlt werden.
(2) Vorstandsmitglieder und sonstige Beauftragte des Vereins, die in Ausübung ihres Amtes den Verein, Vereinsmitglieder oder Dritte schädigen, haften nur, wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig zum Nachteil des Geschädigten gehandelt haben. Gegenüber Dritten hat der Verein den Schädiger nach vorstehender Maßgabe freizustellen.
(1) Zur Gewährleistung seiner gemeinnützigen Bestrebungen und zur Aufrechterhaltung seiner inneren und äußeren Ordnung ergreift der Verein Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder und Amtsträger, die der Satzung, den Ordnungen oder den Zwecken des Vereins schuldhaft zuwiderhandeln. Ein ordentliches Gericht kann nur innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der letztinstanzlichen Entscheidung des Vereins angerufen werden.
(2) Der Vorstand sowie der Ehrenrat sind berechtigt, folgende Ordnungsmaßnahmen zu verhängen:
Eine Kombination dieser Maßnahmen ist auch zulässig. Maßgebend für die Auswahl der Maßnahme ist u. a. die Schwere oder die Wiederholung von Verstößen.
Zuchtverbote und/oder Zuchtbuchsperren werden in der Zuchtordnung geregelt.
(3) Ein Vereinsausschluss ist nur bei groben oder wiederholten Verstößen gegen die Ziele des Vereins, dessen Ordnungen oder Gepflogenheiten der guten Kameradschaft zulässig.
(4) Jedes Mitglied hat das Recht Verfehlungen beim Vorstand anzuzeigen. Die Anzeige hat schriftlich und eigenhändig unterschrieben unter Angabe der maßgeblichen Gründe sowie unter Beifügung entsprechender Beweismittel zu erfolgen. Über die Verfahrenseröffnung entscheidet der Vorstand. Der Vorstand hat das Recht, bei eigener Kenntnis der Verfehlungen auch ohne vorherige Anzeige das Ordnungsverfahren zu eröffnen. Vor Verhängung einer Ordnungsmaßnahme durch den Vorstand ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist von mindestens drei Wochen Gelegenheit zu geben, sich schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss über die Ordnungsmaßnahme ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels Einwurfeinschreiben bekanntzumachen.
(5) Gegen Beschlüsse des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an den Ehrenrat zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung, wenn nicht das sofortige Ruhen der Mitgliedsrechte angeordnet ist. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ordnungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Der Vorstand hat den Vorgang sodann dem Vorsitzenden des Ehrenrats innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit einer eigenen Stellungnahme für das weitere Verfahren vorzulegen.
(6) Der Vorstand hat im Falle der eigenen Betroffenheit das Recht ein Verfahren vor dem Ehrenrat zu betreiben.
(7) Das Verfahren vor dem Ehrenrat richtet sich nach der Ehrenratsordnung, die Bestandteil dieser Satzung ist.
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine eigens hierzu einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Versammlung ist mindestens drei Monate vorher einzuberufen. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich. Ist eine einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen. Die weitere Mitgliederversammlung darf frühestens zwei, spätestens vier Monate nach diesem Zeitpunkt stattfinden.
(2) Die erneut einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gesellschaft zur Förderung Kynologischer Forschung e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 9 Abs. 4 gilt erstmals am 01.01.2012.
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