(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine eigens hierzu einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Versammlung ist mindestens drei Monate vorher einzuberufen. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich. Ist eine einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen. Die weitere Mitgliederversammlung darf frühestens zwei, spätestens vier Monate nach diesem Zeitpunkt stattfinden.
(2) Die erneut einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gesellschaft zur Förderung Kynologischer Forschung e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.