(1) Zur Gewährleistung seiner gemeinnützigen Bestrebungen und zur Aufrechterhaltung seiner inneren und äußeren Ordnung ergreift der Verein Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder und Amtsträger, die der Satzung, den Ordnungen oder den Zwecken des Vereins schuldhaft zuwiderhandeln. Ein ordentliches Gericht kann nur innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der letztinstanzlichen Entscheidung des Vereins angerufen werden.
(2) Der Vorstand sowie der Ehrenrat sind berechtigt, folgende Ordnungsmaßnahmen zu verhängen:
- Verwarnung
- Verweis
- Geldbuße bis 2000,00 €
- Zuchtverbot und/oder Zuchtbuchsperre sowie Veranstaltungssperre auf Zeit oder auf Dauer
- Ruhen von Mitgliedsrechten
- Ausschlüsse aus dem Verein auf Zeit oder auf Dauer
- Verbot der Tätigkeit als Leiter-Competence-Center und/oder Richter auf Zeit oder Dauer
- Amtsenthebung.
Eine Kombination dieser Maßnahmen ist auch zulässig. Maßgebend für die Auswahl der Maßnahme ist u. a. die Schwere oder die Wiederholung von Verstößen.
Zuchtverbote und/oder Zuchtbuchsperren werden in der Zuchtordnung geregelt.
(3) Ein Vereinsausschluss ist nur bei groben oder wiederholten Verstößen gegen die Ziele des Vereins, dessen Ordnungen oder Gepflogenheiten der guten Kameradschaft zulässig.
(4) Jedes Mitglied hat das Recht Verfehlungen beim Vorstand anzuzeigen. Die Anzeige hat schriftlich und eigenhändig unterschrieben unter Angabe der maßgeblichen Gründe sowie unter Beifügung entsprechender Beweismittel zu erfolgen. Über die Verfahrenseröffnung entscheidet der Vorstand. Der Vorstand hat das Recht, bei eigener Kenntnis der Verfehlungen auch ohne vorherige Anzeige das Ordnungsverfahren zu eröffnen. Vor Verhängung einer Ordnungsmaßnahme durch den Vorstand ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist von mindestens drei Wochen Gelegenheit zu geben, sich schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss über die Ordnungsmaßnahme ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels Einwurfeinschreiben bekanntzumachen.
(5) Gegen Beschlüsse des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an den Ehrenrat zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung, wenn nicht das sofortige Ruhen der Mitgliedsrechte angeordnet ist. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ordnungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Der Vorstand hat den Vorgang sodann dem Vorsitzenden des Ehrenrats innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit einer eigenen Stellungnahme für das weitere Verfahren vorzulegen.
(6) Der Vorstand hat im Falle der eigenen Betroffenheit das Recht ein Verfahren vor dem Ehrenrat zu betreiben.
(7) Das Verfahren vor dem Ehrenrat richtet sich nach der Ehrenratsordnung, die Bestandteil dieser Satzung ist.