§ 11 Auslagenersatz, Spesen, Haftung
(1) Sämtliche im Verein ausgeübten Ämter sind Ehrenämter. Auslagen und Spesen, die im Rahmen der Amtsführung entstehen, werden nach der Spesenordnung erstattet. Darüber hinaus kann auch eine Vergütung an ehrenamtlich Tätige (nach §3 Nr. 26a EStG) gezahlt werden.
(2) Vorstandsmitglieder und sonstige Beauftragte des Vereins, die in Ausübung ihres Amtes den Verein, Vereinsmitglieder oder Dritte schädigen, haften nur, wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig zum Nachteil des Geschädigten gehandelt haben. Gegenüber Dritten hat der Verein den Schädiger nach vorstehender Maßgabe freizustellen.