(1) Die Vorstandsmitglieder sind:
- 1. Vorsitzender
- 2. Vorsitzender
- Leiter Ausbildung und Zucht (LAZ)
- Schriftführer
- Kassierer.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der 1.Vorsitzende oder der LAZ, vertreten.
(3) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für 6 Jahre, Wiederwahl ist möglich. Der jeweilige Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
(4) Wählbar sind nur Mitglieder, die dem Verein seit mindestens 4 Jahren angehören. Als LAZ kann nur ein erfahrener Kynologe gewählt werden, der vom Vorstand vorgeschlagen wird.
(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe seiner Amtszeit aus, so muss auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl bis zum Ablauf der Amtszeit des jeweiligen Vorstands durchgeführt werden. Bis zur Durchführung der Ergänzungswahl ist der Vorstand berechtigt, kommissarisch ein Mitglied des Vereins als Ersatz für das ausgeschiedene Vorstandsmitglied zu berufen.
(6) Der LAZ kann für einzelne Aufgaben seiner laufenden Geschäfte einen Vertreter selbst benennen, über die Vertretung im Verhinderungsfall anderer Vorstandsmitglieder entscheidet der Vorstand.
(7) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder seinem Vertreter einberufen werden. Die Einberufung soll mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung elektronisch erfolgen.
(8) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Der Vorstand kann außerhalb von Vorstandssitzungen im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.
(10) Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.