(1) Die Mitgliederversammlung ist als das oberste Vereinsorgan zuständig für:
- die Entgegennahme der Tätigkeitsberichte der Vorstandsmitglieder
- die Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
- die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr
- die Entlastung des Vorstandes
- die Wahl des Vorstandes
- die Wahl des Ehrenrates und deren Vertreter
- die Wahl der Kassenprüfer
- Satzungsänderungen
- die Auflösung des Vereins
- die Amtsenthebung eines Vorstandsmitgliedes bei Vorliegen eines wichtigen Grundes.
(2) In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, können die Mitglieder Empfehlungen an den Vorstand beschließen.