(1) Der Verein hält jährlich spätestens im zweiten Quartal eine Mitgliederversammlung ab. Der Termin wird mindestens drei Monate vorher auf der Internetseite des Vereins bekannt gegeben.
(2) Antragsberechtigt sind:
- Mitglieder des Vorstands,
- Zucht- und Leistungsrichter,
- Funktionsträger der Competence-Center (CC) und
- ordentliche Mitglieder, wenn ihre Anträge von mindestens 5 % der Mitglieder schriftlich unterstützt werden.
(3) Anträge sind bis spätestens acht Wochen vorher schriftlich und begründet an den Vorstand einzureichen.
(4) Zu der Mitgliederversammlung lädt der 1. Vorsitzende mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung auf der Internetseite des Vereins ein.
(5) Jede Mitgliederversammlung ist ungeachtet der Zahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig.
(6) Jedes Vorstandsmitglied und jedes anwesende Mitglied haben jeweils eine Stimme.
(7) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Vorstand ist berechtigt auch Nichtmitglieder zuzulassen.
(8) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden und - bei dessen Verhinderung - vom 2. Vorsitzenden geleitet. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.
(9) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Amtsenthebung eines Vorstandsmitgliedes bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist eine 2/3-Mehrheit erforderlich, für die Auflösung des Vereins eine 9/10-Mehrheit.
(10) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, dass vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Dieses Protokoll enthält
- Ort und Zeit der Versammlung;
- Versammlungsleiter und Protokollführer;
- die Zahl der erschienenen Mitglieder;
- die Tagesordnung;
- die einzelnen Abstimmungsergebnisse und
- die Art der Abstimmung.
Bei Satzungsänderungen soll der Wortlaut der geänderten Bestimmungen in das Protokoll aufgenommen werden. Dieses Protokoll wird zeitnah auf der Internetseite des Vereins veröffentlicht.
(11) Der Vorstand hat zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einzuladen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von 1/10 aller Mitglieder in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die vorstehenden Bestimmungen mit der Maßgabe sinngemäß, dass sich die Frist gem. § 7 Abs. 1 auf 6 Wochen, die Frist gem. § 7 Abs. 3 auf 4 Wochen und die Frist gem. § 7 Abs. 4 auf 2 Wochen verkürzt.